5 ausbezahlte Parteientschädigung anderweitig als für die Bezahlung der Honorarrechnung verwendet (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 21 zu Art. 429 StPO). Der revidierte und per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 429 Abs. 3 StPO sieht nunmehr explizit vor, dass der Entschädigungsanspruch (unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft) ausschliesslich der Verteidigung zusteht.