In casu geht es nicht um die Höhe der amtlichen Entschädigung für den amtlichen Verteidiger einer verurteilten Person, sondern um die Höhe der Entschädigung einer privat verteidigten und freigesprochenen Person. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dazu zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Die Entschädigung für die Anwaltskosten wird praxisgemäss dem Verteidiger ausgerichtet und nicht der beschuldigten Person.