d.h. während der verurteilte und rückzahlungspflichtige Beschuldigte an einer möglichst tiefen amtlichen Entschädigung interessiert sei, strebe sein amtlicher Verteidiger eine möglichst hohe amtliche Entschädigung an. Die dem Beschluss SK 23 210 zugrunde liegende Ausgangslage ist mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar: In casu geht es nicht um die Höhe der amtlichen Entschädigung für den amtlichen Verteidiger einer verurteilten Person, sondern um die Höhe der Entschädigung einer privat verteidigten und freigesprochenen Person.