130 StPO nicht mehr erfüllt. Zudem bestehe ein potentieller Interessenskonflikt zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger, weil ersterer gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dem Kanton Bern die auszurichtende amtliche Entschädigung zurückzuzahlen habe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben; d.h. während der verurteilte und rückzahlungspflichtige Beschuldigte an einer möglichst tiefen amtlichen Entschädigung interessiert sei, strebe sein amtlicher Verteidiger eine möglichst hohe amtliche Entschädigung an.