Ergänzend und teilweise wiederholend weist sie auf folgendes hin: In dem von der Generalstaatsanwaltschaft angerufenen (und nicht publizierten) verfahrensleitenden Beschluss SK 23 210 vom 27. Juni 2023 erwog das hiesige Obergericht zusammengefasst, zufolge der alleinigen und auf den Entschädigungspunkt beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sei einzig die Höhe der amtlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten zu überprüfen. Damit seien die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 i.V.m. Art. 130 StPO nicht mehr erfüllt.