___ als beschwerter Dritter in das Berufungsverfahren aufzunehmen und diesem die oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (E. I.4.1 hiervor). Dabei handelt es sich nicht um eine (unzulässige nachträgliche) Ausdehnung der Rechtsbegehren auf bisher nicht angefochtene Teile des erstinstanzlichen Urteils, weil diese beiden Punkte (Stellung von Rechtsanwalt B.________ im Berufungsverfahren und Verlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten) nicht Gegenstand des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils bildeten. Daher ist auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, Rechtsanwalt B.______