4 spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10.06.2020 E. 1.3). Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft in der schriftlichen Berufungsbegründung weichen insofern von jenen in der Berufungserklärung ab, als die Generalstaatsanwaltschaft nunmehr beantragt, Rechtsanwalt B.________ als beschwerter Dritter in das Berufungsverfahren aufzunehmen und diesem die oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (E. I.4.1 hiervor).