399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte erwachsen, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, in Rechtskraft. Eine