8. Erwägungen der Kammer 8.1 Formelles Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (Art. 399 Abs. 3 Bst. a und b StPO). Ficht der Berufungsführer nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile er die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO).