waltschaft auseinandersetzen und sich verteidigen zu können, begründe die Generalstaatsanwaltschaft nicht. Sein Mandant werde durch die Generalstaatsanwaltschaft in ein Rechtsmittelverfahren gezwungen. Aufgrund des Anspruchs auf Waffengleichheit mit den Strafverfolgungsbehörden sei seinem Mandanten der Beizug eines Wahlverteidigers zu gewähren. Nach dem Gesagten sei auf den Antrag, er sei als beschwerter Dritter in das Berufungsverfahren aufzunehmen, nicht einzutreten resp. dieser sei als unbegründet abzuweisen (pag. 242 ff.).