Ob der Beizug der Wahlverteidigung angemessen und der beschuldigten Person folglich eine Parteientschädigung zuzusprechen sei, sei im Rahmen der Kostenverteilung zu entscheiden. Inwiefern der Beizug einer Wahlverteidigung vorliegend nicht angemessen sei, obwohl sein Mandant die konkret erbrachten Leistungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren sowie deren Erforderlichkeit und Angemessenheit nicht beurteilen könne und auch die Rechtsprechung zur Angemessenheit einer Parteientschädigung nicht kenne, geschweige denn in der Lage sei, sich wirksam mit den Vorbringen der berufungsführenden Generalstaatsan-