Überdies sei die beschuldigte Person gemäss Art. 129 StPO in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe berechtigt, einen Rechtsvertreter mit der Wahlverteidigung zu betrauen. Bei der privaten Verteidigung könne – im Unterschied zur amtlichen Verteidigung bei Wegfall des Grunds der amtlichen Verteidigung – keine Gegenstandslosigkeit eintreten. Ob der Beizug der Wahlverteidigung angemessen und der beschuldigten Person folglich eine Parteientschädigung zuzusprechen sei, sei im Rahmen der Kostenverteilung zu entscheiden.