Nach Ablauf der 20- tägigen Frist zur Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO sei eine Ausdehnung des Berufungsverfahrens auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nicht mehr möglich. Ohnehin sei er kein beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO. Als privater Wahlverteidiger sei er von der Berufung gegen den Entschädigungspunkt nicht beschwert, weil eine allfällige Herabsetzung der erstinstanzlichen Parteientschädigung durch das Berufungsgericht keinen Einfluss auf das mit seinem Mandanten vereinbarte Honorar habe. Überdies sei die beschuldigte Person gemäss Art.