6. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, Rechtsanwalt B.________ sei als beschwerter Dritter in das Berufungsverfahren aufzunehmen. Zur Begründung führt sie aus, zufolge der beschränkten Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft habe die Kammer einzig die Höhe der Entschädigung für die Verteidigung zu überprüfen. Eine Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im Berufungsverfahren scheine folglich und mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 210 vom 27. Juni 2023 gegenstandslos (pag. 224).