4.2 Beschuldigter Der Beschuldigte beantragte in der Stellungnahme vom 7. November 2023 folgendes (pag. 241): 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern.