2 2. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von maximal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 3. Dem Beschuldigten seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 21. August 2023 sodann beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt (pag. 224): 1. Rechtsanwalt B.________ sei als beschwerter Dritter ins Verfahren aufzunehmen.