3. Schriftliches Verfahren Am 11. Juli 2023 verfügte der Verfahrensleiter gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. Gleichzeitig forderte er die Generalstaatsanwaltschaft auf, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 215 f.). Nach einmaliger Fristverlängerung reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 21. August 2023 ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 223 ff.). Der Beschuldigte nahm nach zweimaliger Fristerstreckung am 7. November 2023 Stellung (pag.