2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland am 1. März 2023 Berufung an (pag. 167). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien das begründete Urteil, datierend vom 30. Mai 2023, zu (pag. 169 ff.). In der Berufungserklärung vom 15. Juni 2023 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Entschädigungspunkt (pag. 207 f.). Der Beschuldigte, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, teilte am 7. Juli 2023 mit, er beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft noch erkläre er Anschlussberufung.