Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 258 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 20. Februar 2023 (PEN 22 209) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 20. Februar 2023 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) von der Anschuldigung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 6'684.70 und Auferlegung der Verfah- renskosten von CHF 1'632.50 an den Kanton Bern (pag. 157 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland am 1. März 2023 Berufung an (pag. 167). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien das begründete Urteil, datierend vom 30. Mai 2023, zu (pag. 169 ff.). In der Berufungserklärung vom 15. Juni 2023 beschränkte die Generalstaatsan- waltschaft die Berufung auf den Entschädigungspunkt (pag. 207 f.). Der Beschuldigte, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, teilte am 7. Ju- li 2023 mit, er beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung der General- staatsanwaltschaft noch erkläre er Anschlussberufung. Weiter kündigte er an, mit einem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden zu sein (pag. 212 f.). 3. Schriftliches Verfahren Am 11. Juli 2023 verfügte der Verfahrensleiter gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung ei- nes schriftlichen Verfahrens. Gleichzeitig forderte er die Generalstaatsanwaltschaft auf, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 215 f.). Nach einmaliger Fristverlängerung reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 21. Au- gust 2023 ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 223 ff.). Der Beschuldig- te nahm nach zweimaliger Fristerstreckung am 7. November 2023 Stellung (pag. 241 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Replik (pag. 254). Am 4. Dezember 2023 schloss der Verfahrensleiter unter Bekanntgabe der Kam- merbesetzung den Schriftenwechsel (pag. 255 f.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungserklärung vom 15. Juni 2023 folgende Anträge (pag. 208): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. Febru- ar 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ vom Vorwurf der einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln freigesprochen wurde, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. 2 2. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von maximal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 3. Dem Beschuldigten seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 21. August 2023 sodann beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt (pag. 224): 1. Rechtsanwalt B.________ sei als beschwerter Dritter ins Verfahren aufzunehmen. 2. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. Febru- ar 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ vom Vorwurf der einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln freigesprochen wurde, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. 3. A.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von maximal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien Rechtsanwalt B.________ aufzuerlegen. 4.2 Beschuldigter Der Beschuldigte beantragte in der Stellungnahme vom 7. November 2023 folgen- des (pag. 241): 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstin- stanzliche Urteil lediglich in Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung angefoch- ten. Diese ist von der Kammer neu zu beurteilen. Die übrigen Punkte des erstin- stanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. II. Zur Stellung von Rechtsanwalt B.________ im Berufungsverfahren 6. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, Rechtsanwalt B.________ sei als be- schwerter Dritter in das Berufungsverfahren aufzunehmen. Zur Begründung führt sie aus, zufolge der beschränkten Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft habe die Kammer einzig die Höhe der Entschädigung für die Verteidigung zu über- prüfen. Eine Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im Berufungsverfahren scheine folglich und mit Verweis auf den Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern SK 23 210 vom 27. Juni 2023 gegenstandslos (pag. 224). 3 7. Vorbringen des Beschuldigten resp. von Rechtsanwalt B.________ Mit Stellungnahme vom 7. November 2023 verlangt Rechtsanwalt B.________ sinngemäss, im Berufungsverfahren weiterhin als Verteidiger seines Mandanten geführt zu werden. Zur Begründung führt er aus, die Generalstaatsanwaltschaft habe die Ausdehnung des Berufungsverfahrens auf seine Person erst in der schrift- lichen Berufungsbegründung und damit verspätet beantragt. Nach Ablauf der 20- tägigen Frist zur Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO sei eine Ausdeh- nung des Berufungsverfahrens auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nicht mehr möglich. Ohnehin sei er kein beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO. Als privater Wahlverteidiger sei er von der Berufung gegen den Entschädigungspunkt nicht beschwert, weil eine allfällige Herabsetzung der erstin- stanzlichen Parteientschädigung durch das Berufungsgericht keinen Einfluss auf das mit seinem Mandanten vereinbarte Honorar habe. Überdies sei die beschuldig- te Person gemäss Art. 129 StPO in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrens- stufe berechtigt, einen Rechtsvertreter mit der Wahlverteidigung zu betrauen. Bei der privaten Verteidigung könne – im Unterschied zur amtlichen Verteidigung bei Wegfall des Grunds der amtlichen Verteidigung – keine Gegenstandslosigkeit ein- treten. Ob der Beizug der Wahlverteidigung angemessen und der beschuldigten Person folglich eine Parteientschädigung zuzusprechen sei, sei im Rahmen der Kostenverteilung zu entscheiden. Inwiefern der Beizug einer Wahlverteidigung vor- liegend nicht angemessen sei, obwohl sein Mandant die konkret erbrachten Leis- tungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren sowie deren Erforderlichkeit und Angemessenheit nicht beurteilen könne und auch die Rechtsprechung zur Ange- messenheit einer Parteientschädigung nicht kenne, geschweige denn in der Lage sei, sich wirksam mit den Vorbringen der berufungsführenden Generalstaatsan- waltschaft auseinandersetzen und sich verteidigen zu können, begründe die Gene- ralstaatsanwaltschaft nicht. Sein Mandant werde durch die Generalstaatsanwalt- schaft in ein Rechtsmittelverfahren gezwungen. Aufgrund des Anspruchs auf Waf- fengleichheit mit den Strafverfolgungsbehörden sei seinem Mandanten der Beizug eines Wahlverteidigers zu gewähren. Nach dem Gesagten sei auf den Antrag, er sei als beschwerter Dritter in das Berufungsverfahren aufzunehmen, nicht einzutre- ten resp. dieser sei als unbegründet abzuweisen (pag. 242 ff.). 8. Erwägungen der Kammer 8.1 Formelles Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Partei, die Berufung an- gemeldet hat, hat innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, ob sie das Ur- teil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils sie verlangt (Art. 399 Abs. 3 Bst. a und b StPO). Ficht der Beru- fungsführer nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile er die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte er- wachsen, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, in Rechtskraft. Eine 4 spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10.06.2020 E. 1.3). Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft in der schriftlichen Berufungsbegrün- dung weichen insofern von jenen in der Berufungserklärung ab, als die General- staatsanwaltschaft nunmehr beantragt, Rechtsanwalt B.________ als beschwerter Dritter in das Berufungsverfahren aufzunehmen und diesem die oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (E. I.4.1 hiervor). Dabei handelt es sich nicht um eine (unzulässige nachträgliche) Ausdehnung der Rechtsbegehren auf bisher nicht angefochtene Teile des erstinstanzlichen Urteils, weil diese beiden Punkte (Stel- lung von Rechtsanwalt B.________ im Berufungsverfahren und Verlegung der obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten) nicht Gegenstand des angefochtenen erstinstanz- lichen Urteils bildeten. Daher ist auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, Rechtsanwalt B.________ sei als beschwerter Dritter in das Berufungsverfahren aufzunehmen, einzutreten. Über die Verlegung der oberinstanzlichen Verfahrens- kosten ist von Amtes wegen zu befinden. 8.2 Materielles In materieller Hinsicht schliesst sich die Kammer den Ausführungen von Rechts- anwalt B.________ an (E. II.7 hiervor). Ergänzend und teilweise wiederholend weist sie auf folgendes hin: In dem von der Generalstaatsanwaltschaft angerufenen (und nicht publizierten) verfahrensleitenden Beschluss SK 23 210 vom 27. Juni 2023 erwog das hiesige Obergericht zusammengefasst, zufolge der alleinigen und auf den Entschädi- gungspunkt beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sei einzig die Höhe der amtlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten zu überprüfen. Damit seien die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 i.V.m. Art. 130 StPO nicht mehr erfüllt. Zudem bestehe ein poten- tieller Interessenskonflikt zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger, weil ersterer gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dem Kanton Bern die auszurichtende amtli- che Entschädigung zurückzuzahlen habe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben; d.h. während der verurteilte und rückzahlungspflichtige Beschuldig- te an einer möglichst tiefen amtlichen Entschädigung interessiert sei, strebe sein amtlicher Verteidiger eine möglichst hohe amtliche Entschädigung an. Die dem Beschluss SK 23 210 zugrunde liegende Ausgangslage ist mit der vorlie- genden Fallkonstellation nicht vergleichbar: In casu geht es nicht um die Höhe der amtlichen Entschädigung für den amtlichen Verteidiger einer verurteilten Person, sondern um die Höhe der Entschädigung einer privat verteidigten und freigespro- chenen Person. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dazu zählen in erster Linie die Kosten der frei ge- wählten Verteidigung. Die Entschädigung für die Anwaltskosten wird praxisgemäss dem Verteidiger ausgerichtet und nicht der beschuldigten Person. Dadurch soll si- chergestellt werden, dass der Verteidiger für seine Aufwendungen effektiv ent- schädigt und nicht dem Risiko ausgesetzt wird, dass sein Mandant die vom Staat 5 ausbezahlte Parteientschädigung anderweitig als für die Bezahlung der Honorar- rechnung verwendet (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozess- ordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 21 zu Art. 429 StPO). Der revidierte und per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 429 Abs. 3 StPO sieht nunmehr explizit vor, dass der Entschädigungsanspruch (unter Vorbehalt der Ab- rechnung mit ihrer Klientschaft) ausschliesslich der Verteidigung zusteht. Dieser Ar- tikel ist im vorliegenden Berufungsverfahren jedoch noch nicht anwendbar (siehe Art. 453 Abs. 1 StPO). Wenngleich die Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO praxisgemäss dem Verteidiger ausbezahlt wird, hat die beschuldigte Person ein eigenes berechtigtes finanzielles Interesse daran, dass der Staat eine möglichst hohe Parteientschädigung resp. eine Parteientschädigung im Umfang der von ihrem Verteidiger eingereichten Kostennote vergütet. Denn die beschuldig- te Person kann gestützt auf eine privatrechtliche Honorarvereinbarung verpflichtet sein, ihrem Verteidiger eine allfällige Differenz zwischen der vom Gericht gespro- chenen Parteientschädigung und dem vertraglich vereinbarten Honorar zu erstatten (siehe Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 5 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Je höher die vom Staat zu entrichtende Parteientschädigung aus- fällt, desto geringer ist die Differenz zum vertraglich vereinbarten Honorar und des- to weniger muss die beschuldigte Person ihrem Verteidiger aus der eigenen Ta- sche bezahlen und desto geringer ist wiederum das Inkassorisiko des Verteidigers. Mithin haben die beschuldigte Person und ihr Verteidiger ein gleichgerichtetes In- teresse an einer möglichst hohen staatlichen Parteientschädigung. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte ein berechtigtes (finanzielles) In- teresse daran hat, dass die Kammer den erstinstanzlichen Kostenentscheid bestätigt. Dieses kann er jedoch nicht selbständig wahrnehmen, weil er die Erfor- derlichkeit und Angemessenheit der von Rechtsanwalt B.________ in der strittigen Kostennote vom 20. Februar 2023 geltend gemachten Leistungen nicht beurteilen kann. Daher kann von einer «Gegenstandslosigkeit» (im untechnischen Sinn) der Verteidigung im vorliegenden Berufungsverfahren nicht die Rede sein. Ohnehin liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, weil die Generalstaatsanwaltschaft zufolge eingelegter Berufung persönlich vor dem Berufungsgericht auftritt (Art. 130 Bst. d StPO). Daran ändert nichts, dass vorliegend ein schriftliches Verfahren durchgeführt wird (RUCKSTUHL, in Basler Kommentar, Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 7 zu Art. 130 StPO). Die Verteidigung kann mangels Interessenskonflikts ohne Weiteres von Rechtsanwalt B.________ wahrgenommen werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb Rechtsan- walt B.________ als beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO in das Berufungsverfahren aufzunehmen wäre. 8.3 Fazit Nach dem Gesagten ist der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, Rechtsanwalt B.________ sei als beschwerter Dritter in das Berufungsverfahren aufzunehmen, abzuweisen. 6 III. Zur Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung 9. Rechtliche Grundlagen Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die Kosten der frei gewählten Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen An- waltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d. h. sachbezogen und angemessen sein (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 417 vom 29.01.2019 E. 11 mit Hinweisen). Im Kanton Bern bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung im Einzelfall nach dem KAG und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811). In Strafsachen, die in einem Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beurteilt werden, beträgt die Höhe der Entschä- digung zwischen CHF 500.00 und CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). In- nerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sa- che gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit dem KAG und der PKV verwarf der bernische Gesetzgeber die Möglichkeit, statt der Rahmentarife einen Stundenan- satz (oder einen Rahmen von maximalen und minimalen Stundenansätzen) im Ge- setz vorzugeben. Vor diesem Hintergrund ist eine Parteikostenbemessung un- zulässig, bei welcher der erbrachte Stundenaufwand mit einem als üblich befunde- nen Stundenansatz multipliziert wird. Das hindert das die Parteientschädigung fest- setzende Gericht jedoch nicht daran, das als angemessen erachtete Pauschalho- norar im Sinn einer Plausibilitätsprüfung durch den als geboten erachteten Stun- denaufwand zu teilen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 527 vom 14.06.2023 E. 5.2, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20.09.2023 E. 2). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Auf- wand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat nach ständiger Rechtsprechung der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des ma- teriellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24.11.2022 E. 2.2.1). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. Innerhalb des angemessenen Rahmens sind die Verteidigungskosten grundsätzlich voll zu entschädigen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 62 vom 20.06.2018 E. 8). 10. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz setzte die Entschädigung für die private Verteidigung durch Rechts- anwalt B.________ auf CHF 6'684.70 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer fest (pag. 158). Dazu führte sie folgendes aus (pag. 193 f.): 7 Gemäss der von Rechtsanwalt B.________ eingereichten Honorarnote (pag. 149 ff.) beläuft sich der anwaltlich getätigte zeitliche Aufwand im vorliegenden Verfahren (exkl. Hauptverhandlung) auf 19.7 Stunden. Die Hauptverhandlung vom 20.02.2023 dauerte etwas über 3 Stunden (vgl. HV- Protokoll, pag. 124 und 148). Für die Nachbesprechung nach dem Urteil wurden weitere 0.5 Stunden veranschlagt. Bei einem privaten Stundenansatz von CHF 260.00 (pag. 153), Auslagen von CHF 174.80 sowie der MWST von CHF 477.90 ergibt dies ein geltend gemachtes Honorar von CHF 6'684.70 (Zeitaufwand: total 23.2 Stunden). Im Rahmen seines Plädoyers hielt Rechtsanwalt B.________ hierzu proaktiv fest, dass der Sachver- halt trotz seiner Überschaubarkeit sehr komplex sei und die blosse Konsultation des Gesetzes vorlie- gend nicht ausreichend gewesen sei, sondern für die Beurteilung die Rechtsprechung habe konsul- tiert werden müssen. Die Einsprache sei begründet wahrgenommen worden und dennoch habe die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten. Die getätigten Arbeiten seien notwendig und ange- messen gewesen (vgl. zum Ganzen pag. 147 f.). Das geltend gemachte Honorar vermag auf den ersten Blick und vor dem Hintergrund, dass vorlie- gend einzig ein Übertretungsstraftatbestand zu beurteilen war, als übermässig hoch und damit nicht mehr als angemessen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erscheinen. Dieser vorläufige Eindruck wird jedoch klarerweise relativiert, wenn man sich erst einmal vor Augen hält, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sowohl bezüglich wesentlicher Beweisthemen (etwa die hinsichtlich der Beurteilung der Vermeidbarkeit von Kollisionen mit C.________ resp. D.________ vorzunehmenden Reaktions- resp. Bremswegberechnungen) als auch in rechtlicher Hin- sicht doch einige Schwierigkeiten beinhaltete: So waren vorliegend gleich zwei unvermittelt aufeinan- derfolgende, durchaus auch rechtlich konnex verknüpfte Gefahrensituationen eingehender zu analy- sieren, was – worauf Rechtsanwalt B.________ zu Recht darauf hingewiesen hat – eine vorgängige und vertiefte Analyse der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraussetzte. Latent stand dabei eine gewisse Unsicherheit im Raum, ob die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl denn nun eigentlich (Eventual-)Vorsatz und/oder Fahrlässigkeit angeklagt hatte. Aus der Prozessgeschichte er- hellt, dass vorliegend von Beginn weg eine konsequente Verteidigungsstrategie verfolgt wurde und dem vorerwähnten Umstand teilweise auch mit Eventualbegründungen zu begegnen war, um der an- waltlichen Sorgfaltspflicht ausreichend Genüge zu tun. Mit Blick auf den im hängigen ADMAS- Verfahren im Raum stehenden Führerausweisentzug sowie die konkrete berufliche Situation des Be- schuldigten liegt ausserdem auf der Hand, dass die tatsächliche Bedeutung des vorliegenden Straf- verfahrens für diesen weit über die im Strafbefehl festgesetzte Übertretungsbusse von CHF 300.00 hinausgeht. Nicht ausser Acht gelassen werden darf des Weiteren auch, dass sich die Staatsanwalt- schaft im Nachgang zur siebenseitigen Einsprachebegründung von Rechtsanwalt B.________ vom 24.01.2022 – diese enthält vertiefte juristische Ausführungen zu den in concreto einschlägigen Vor- gaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – offenkundig veranlasst sah, am 25.02.2022 einen angepassten, den Anklagesachverhalt präzisierenden Strafbefehl zu erlassen. Dieser zusätzliche «Loop» im Einspracheverfahren war seitens der Verteidigung nachvollziehbarerweise mit weiterem Zusatzaufwand verbunden. Ferner wurden vor Gericht weitere Beweisanträge gestellt resp. waren die vom Gericht einverlangten Unterlagen beizubringen (pag. 84 ff.). Nach Massgabe der Bemessungskriterien nach PKV ergibt sich zudem Folgendes: Sowohl der Auf- wand, die Bedeutung der Streitsache als auch die Schwierigkeit des Prozesses sind vorliegend – ge- messen an der gesamten Bandbreite möglicher Strafeinzelgerichte an einem Regionalgericht – noch als unterdurchschnittlich (2 von 8 Punkten) zu bezeichnen. Von daher erscheint – zum Sockelbetrag von CHF 500.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV) hinzugerechnet – eine Ausschöpfung des Tarifrahmens 8 von CHF 24'500.00 bis zu maximal 25 %, ausmachend CHF 6'125.00, als zulässig, was in concreto einem maximal angemessenen Honoraranspruch von CHF 6'625.00 (CHF 500.00 [Sockelbetrag] + CHF 6'125.00 [25 % Ausschöpfung]) entspricht. Das von Rechtsanwalt B.________ geltend gemach- te Honorar von 23.2 Stunden erscheint mithin vor dem Hintergrund der Umrechnung des vorgenann- ten Honorarplafonds in Stunden nicht als unbillig (CHF 6'625.00 / CHF 260.00 = 25.5 Stunden). Das von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Honorar ist nach Massgabe der einschlägigen Beurteilungskriterien im vorliegenden Fall zwar am oberen Rande der Angemessenheit i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu verorten. Es kann aus Sicht des Gerichts mit Blick auf die vorstehend erörterten, fallspezifischen Gegebenheiten resp. nach Massgabe der Bemessungskriterien gemäss PKV jedoch nicht als übermässig bezeichnet werden. Entsprechend war die von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 20.02.2023 eingereichte Honorarnote (pag. 149 ff.) nicht zu beanstanden und antragsgemäss eine Entschädigung von CHF 6'684.70 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten festzusetzen. 11. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, dem Beschuldigten für das erstinstanzli- che Verfahren eine Entschädigung von maximal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Zur Begründung führt sie aus, das von der Vor- instanz gesprochene Honorar von CHF 6'684.70 stehe in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der Strafsache: Betreffend die Bedeutung der Streitsache sei festzuhalten, dass dem Beschuldig- ten eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Übertretung) vorgeworfen wor- den sei. Ihm habe lediglich eine Busse von CHF 300.00 und kein Strafregisterein- trag gedroht. Es sei eine Bagatelle zu beurteilen gewesen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass der Beschuldigte je nach Ausgang des Strafverfahrens negative administrativrechtliche Konsequenzen zu befürchten hatte. Wie das Obergericht des Kantons Bern im Entscheid SK 18 439 vom 12. April 2019 ausgeführt habe, sei es wenig aussergewöhnlich, dass aus einem rechtskräftigen Schuldspruch admi- nistrative rechtliche Nachteile erwachsen. Mit Blick auf den Tarifrahmen von bis zu CHF 25'000.00 für Verfahren vor dem Einzelgericht (mithin für Verfahren, für die eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren drohe), sei der vorliegende Fall klar un- terdurchschnittlich resp. im untersten Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln. Hinsichtlich die Schwierigkeiten der Strafsache sei massgebend, dass lediglich zu beurteilen gewesen sei, ob die im Ausweichmanöver vorgenommene Lenkbewe- gung des Beschuldigten, die dazu führte, dass sein Heck ausbrach, als angemes- sene resp. zweckmässige Reaktion zu qualifizieren sei. Der Aktenumfang sei mit etwas mehr als 100 Seiten bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung unterdurch- schnittlich und inhaltlich sehr überschaubar gewesen. Dasselbe gelte für den gebotenen Zeitaufwand, zumal im Vorverfahren lediglich ei- ne polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten an der Unfallstelle (ohne Anwesen- heit des Verteidigers) stattgefunden und die erstinstanzliche Hauptverhandlung in- kl. Urteilseröffnung etwas mehr als drei Stunden gedauert habe. Die dem Beschul- digten erstinstanzlich zugesprochenen 23.2 Stunden Anwaltstätigkeit gingen über 9 das Gebotene hinaus. Dessen Verteidiger habe nur wenige prozessuale Vorkehren treffen müssen. Die Einsprachebegründung habe sich mit den Vorbringen im Plä- doyer gedeckt und auf eine einzige Würdigungsfrage beschränkt. Für die Redakti- on dieser Vorkehren sei eine Reduktion des geltend gemachten Aufwands von mindestens zehn Stunden angezeigt, zumal der Verteidiger die Akten bereits aus dem Strafbefehlsverfahren gekannt und entsprechende rechtliche Abklärungen be- reits dazumal vorgenommen habe. Diesbezüglich seien drei bis höchstens fünf Stunden geboten (inkl. Stellen von Beweisanträgen). Nicht entschädigungswürdig seien sodann die übermässig vielen Kontaktaufnahmen mit dem Beschuldigten. Der Sachverhalt sei relativ schnell erfassbar gewesen und habe sich unmissver- ständlich aus dem leicht überschaubaren Dossier ergeben. Langdauernde Tele- fonate mit dem Mandanten seien für die anwaltliche Tätigkeit nicht notwendig ge- wesen. Bei der Weiterleitung von Verfahrensdokumenten per E-Mail schliesslich handle es sich um rein administrative Arbeiten, die im Anwaltstarif bereits inbegrif- fen und gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 nicht separat zu entschädigen seien. Ausgehend von maximal 12 Arbeitsstunden zu je CHF 260.00 zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer sei dem Be- schuldigten eine Entschädigung von maximal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Zu mehr oder weniger demselben Ergebnis gelan- ge man auch, wenn nicht auf den Stundenansatz, sondern den Rahmentarif gemäss der PKV abgestellt werde. Diese sehe vorliegend ein Honorar von CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00 vor (Art. 17 Bst. b PKV). Im Sinne der Erwägungen wäre es unangebracht, von einer Ausschöpfung von mehr als einem Achtel des Ta- rifrahmens von CHF 24'500.00 auszugehen, ausmachend CHF 3'062.50 zzgl. So- ckelbetrag von CHF 500.00 sowie Auslagen und Mehrwertsteuer (pag. 225 ff.). 12. Vorbringen des Beschuldigten resp. von Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ führt in der Stellungnahme vom 7. November 2023 zu- sammengefasst aus, bei der Bemessung des Parteikostenersatzes bestehe ein grosses richterliches Ermessen. Werde dieses pflichtgemäss ausgeübt, greife die Rechtsmittelinstanz nicht ohne Not ein. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid nach- vollziehbar und den gesetzlichen Grundlagen entsprechend begründet. Sie habe das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen; es sei weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch ersichtlich. Zufolge sei vorab auf die erstinstanzliche Begründung verwiesen. Die Bedeutung des vorliegenden Falls könne nicht einzig bezogen auf das Strafver- fahren beurteilt werden. Wie das Obergericht des Kantons Bern im Entscheid BK 22 527 vom 14. Juni 2023 ausgeführt habe, seien auch im Falle eines Schuld- spruchs drohende zivilrechtliche Ansprüche zu berücksichtigen und zwar unabhän- gig davon, ob solche adhäsionsweise im Strafprozess oder im Zivilprozess geltend gemacht würden. Durch den Verkehrsunfall seien eine Gartenmauer, ein Garten- zaun und ein Fahrzeug beschädigt worden, weshalb sich sein Mandant im Falle ei- ner Verurteilung mit Zivilforderungen konfrontiert gesehen hätte, gegen welche er sich bereits im Strafverfahren zur Wehr gesetzt habe. Dasselbe habe bezüglich des Führerausweisentzugs zu gelten. Weil die Administrativbehörde auf das Strafurteil abstütze, seien die Einwände und Entlastungsbeweise bereits im Strafverfahren 10 vorzubringen gewesen. Eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenver- kehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sei strafrechtlich eine blosse Übertretung, könne administrativrechtlich jedoch eine leichte, mittelschwere oder gar schwere Wider- handlung darstellen. Der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 439 vom 12. April 2019 sei nicht einschlä- gig, weil es dort um eine Kürzung von Direktzahlungen aufgrund von Tierquälerei gegangen sei. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Strafsache sei ein drohender Führerausweisentzug zu berücksichtigen, wie es die Vorinstanz getan habe. In Bezug auf die Schwierigkeiten der Strafsache sei zu beachten, dass, wenn es sich um einen sachverhaltsmässig und in rechtlicher Hinsicht äusserst einfachen Fall gehandelt hätte, es spätestens nach der Einsprachebegründung an der Staatsanwaltschaft gelegen hätte, die beantragten Beweise abzunehmen und das Verfahren einzustellen. Der zu beurteilende Sachverhalt habe zwei unmittelbar aufeinander folgende Ausweichmanöver beinhaltet, die Relations- und Bremsweg- berechnungen erfordert hätten, um schliesslich beurteilen zu können, ob eine erste Kollision mit dem Fahrzeug von C.________ und eine zweite Kollision mit dem Fahrzeug von D.________ habe vermieden werden können. Die zwei in Abhängig- keit zueinander stehenden Ausweichmanöver hätten sodann anhand der Recht- sprechung analysiert und beurteilt werden müssen. Nicht umsonst habe sich die Vorinstanz veranlasst gesehen, die konkrete Beweiswürdigung auf zehn Seiten und die rechtliche Würdigung auf drei Seiten abzuhandeln. Betreffend den gebotenen Aufwand begründe die Generalstaatsanwaltschaft nicht konkret, welche Aufwände in welchem Ausmass nicht angemessen gewesen seien. Es möge zutreffen, dass sich die Vorbringen an der Hauptverhandlung mit der Ein- sprachebegründung deckten, jedoch seien sein Mandant und D.________ erstmals parteiöffentlich befragt worden. Diese Einvernahmen seien vorzubereiten gewesen. Die Vorbereitung der Hauptverhandlung gehöre zu den wesentlichsten Pflichten der Verteidigung. Aufgrund der unklaren Strafbefehle seien zudem auch Vorbrin- gen zum Anklagegrundsatz angezeigt gewesen, die selbstredend in der Einspra- chebegründung keinen Platz gehabt hätten. Der Honorarnote könne entnommen werden, dass in der Zeit vom 12. Januar 2023 bis 15. Februar 2023 u.a. die Haupt- verhandlung vorbereitet worden sei. Die entsprechenden Aufwände machten je- doch weniger als 8.6 Stunden aus, wobei mit Schreiben vom 12. Januar 2023 Un- terlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht, mit Schreiben vom 20. Januar 2023 eine Fristerstreckung beantragt sowie mit Schreiben vom 25. Ja- nuar 2023 Beweisanträge gestellt und begründet worden seien. Weiter sei in die- sen 8.6 Stunden die Vorbesprechung der Hauptverhandlung ausgewiesen. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft übermässig viele Kontaktaufnahmen mit dem Man- danten moniere, verkenne sie, dass vier Kontaktaufnahmen erfolgt seien und zwar jeweils vor einer Prozesshandlung und zwecks Absprache von Eingaben; so nach dem Studium der Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft (15. Dezember 2021), der Redaktion des Entwurfs der ersten Einsprachebegründung (19. Januar 2021), der Redaktion des Entwurfs der zweiten Einsprachebegründung (7. März 2022) und zwecks Besprechung von Beweisanträgen (25. Januar 2023). Zu Beginn des Mandats sei ein initial notwendigerweise längeres Telefonat erfolgt. Ein weiteres und nicht als langandauernd zu bezeichnendes Telefonat sei aufgrund des Erlas- 11 ses des neuen Strafbefehls und der zweiten Einsprachebegründung am 10. März 2022 erfolgt. Die weiteren drei Telefongespräche seien kurz gewesen. Schliesslich habe eine Besprechung vor der Hauptverhandlung stattgefunden (15. Febru- ar 2023). Mit Blick auf eine wirksame Verteidigung könne nicht von übermässig vie- len Kontaktaufnahmen und langdauernden Klientengesprächen die Rede sein. Nicht korrekt sei zudem, dass mit den E-Mails lediglich Verfahrensdokumente wei- tergeleitet worden seien. Im Wissen darum, dass die blosse Weiterleitung von Ver- fahrensdokumenten als administrativer Aufwand taxiert und nicht entschädigt wer- de, seien etwa die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2022, das Schreiben des Regionalgerichts vom 17. Januar 2023 sowie die Verfügungen des Regionalgerichts vom 26. Januar 2023 und vom 7. Februar 2023 nicht fakturiert worden. Bei den übrigen E-Mailnachrichten seien erläuternde Informationen seitens der Verteidigung angebracht und notwendig gewesen; so nach Eingang der Verfah- rensakten der Staatsanwaltschaft (9. Dezember 2021), des zweiten Strafbefehls (28. Februar 2023) und der Vorladung des Regionalgerichts (12. Dezember 2022), mit welcher auch Frist gesetzt wurde, Beweisanträge zu stellen und die wirtschaftli- chen Verhältnisse nachzuweisen. Weitere E-Mails seien als Antworten erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso diese sachbezogene, dem Verständnis des Be- schuldigten über den Strafprozess dienende Korrespondenz nicht entschädi- gungswürdig sein soll. Die Generalstaatsanwaltschaft habe dies auch nicht be- gründet und es darauf bewenden lassen, eine unsubstantiierte Behauptung aufzu- stellen, die bei genauerer Beurteilung entkräftet werde (pag. 244 ff.). 13. Erwägungen der Kammer 13.1 Zur Angemessenheit des Beizugs von Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzli- chen Verfahren Die Vorinstanz legte eingehend dar, dass und weshalb der Beizug von Rechtsan- walt B.________ als Wahlverteidiger im erstinstanzlichen Verfahren angemessen war (pag. 192). Die (General-)Staatsanwaltschaft monierte den Beizug des Wahl- verteidigers weder erst- noch oberinstanzlich, weshalb die Kammer diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweist. Sie überprüft nachfol- gend einzig die Angemessenheit der Höhe der erstinstanzlich gesprochenen Par- teientschädigung von CHF 6'684.70 (Honorar von CHF 6'032.00 + Auslagen von CHF 174.80 + Mehrwertsteuer von CHF 477.90) 13.2 Zur Angemessenheit der Höhe der erstinstanzlich gesprochenen Parteientschädi- gung unter Berücksichtigung des kantonalen Tarifrahmens Für die Beurteilung der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache sowie des gebotenen Zeitaufwands im Sinne von Art. 41 Abs. 3 KAG stützte sich die Vor- instanz auf die im Kanton Bern insbesondere von der Anwaltschaft genutzte Excel- Tabelle zur Berechnung der Honorarnote (siehe dazu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 326 vom 24.12.2021 E. 5.4). Sie ging von einer unter- durchschnittlichen Ausschöpfung des Rahmentarifs aus (6 [2 + 2 + 2] von 24 [8 + 8 + 8] Punkten; siehe E. III.10 hiervor). Betreffend die Bedeutung der Streitsache ist zu beachten, dass dem Beschuldigten eine Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und eine Über- 12 tretungsbusse von CHF 300.00 ohne Eintrag im Strafregister drohten (pag. 44). In strafrechtlicher Hinsicht lag somit eine absolute Bagatelle vor. Der Ausgang des Strafverfahrens war jedoch von zentraler Bedeutung für das sistierte Administrativ- verfahren, bei welchem laut Rechtsanwalt B.________ zu prüfen war, ob dem im Aussendienst tätigen Beschuldigten der Führerausweis zu entziehen ist (pag. 134 Z. 34 ff.), ist die Administrativbehörde doch grundsätzlich an die Tatsachenfeststel- lungen des Strafgerichts gebunden (Urteil des Bundesgerichts 1C_157/2023 vom 23.02.2024 E. 3.2). Relativierend ist vorliegend vor Augen zu halten, dass das Strassenverkehrsgesetz den Entzug des Führerausweises kaskadenartig regelt. Die Abstufung geht von der aktuellen Widerhandlung aus (leicht, mittelschwer oder schwer) und hängt von der Anzahl und Schwere früherer Widerhandlungen ab, die zu Administrativmassnahmen geführt haben (Botschaft vom 31.03.1999 zur Ände- rung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999, 4474; siehe auch Art. 16a ff. SVG). Sofern der automobilistische Leumund des Beschuldigten nicht vorgetrübt war, drohten ihm folglich selbst bei einer strafrechtlichen Verurteilung keine allzu ein- schneidenden Administrativmassnahmen. Dafür, dass der Beschuldigte mit nicht gravierenden administrativrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hatte, spricht denn auch, dass er sich nicht einmal bewusst war, dass beim Strassenverkehrsamt ein Administrativerfahren hängig ist. So antwortete er auf Frage an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung, ob ein Administrativerfahren hängig sei, doch mit: «Ich weiss von nichts. […] Ich habe auch nichts Schriftliches von Ihnen diesbezüglich erhalten (an Rechtsanwalt B.________ gerichtet)» (pag. 134 Z. 34 ff.). Auch betref- fend die zivil- und haftpflichtrechtliche Auseinandersetzung des Verkehrsunfalls mit Sachschaden an Fahrzeugen, Gartenmauer und Gartenzaun war der Ausgang des Strafverfahrens potentiell bedeutsam. Wenngleich die Ziviljustiz von Gesetzes we- gen nicht an das Straferkenntnis gebunden ist (Art. 53 des Obligationenrechts [OR; SR 220]), wirken Strafurteile in der Praxis häufig präjudizierend (HÜRLIMANN/ ENDER, Beziehungen zwischen Strafurteil und Haftpflichturteil, in: Schweizer Inge- nieur und Architekt, 116/1998, S. 519). Insofern geht die tatsächliche Bedeutung des vorliegenden Strafverfahrens zwar über die drohende Übertretungsbusse von CHF 300.00 hinaus. In Relation zu den von einem Einzelgericht zu beurteilenden Strafsachen (wie Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre, Landesverweis und Massnah- men für junge Erwachsene; Art. 19 Abs. 2 Bst. b StPO) ist sie gleichwohl als am untersten Rand anzusiedeln (1 von 8 Punkten). Hinsichtlich der Schwierigkeit der Streitsache ist zu berücksichtigen, dass eine ein- fache Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (Nicht Beherrschen des Fahrzeugs) zu beurteilen war. Es galt, die Sicht, den Standort und die Geschwindigkeit des Beschuldigten zu eruieren sowie dessen Brems- und Anhalteweg zu berechnen, um ex post die Angemessenheit der zwei Ausweichmanöver beurteilen zu können. Der Aktenumfang war mit rund 120 Seiten bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung sehr gering und äusserst überschau- bar. Für die sachverhaltsmässige Einordnung des Unfallgeschehens war lediglich der 16-seitige Anzeigerapport inkl. Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 1 ff.) relevant. Das Rahmengeschehen und der dem (zweiten) Strafbefehl zugrundeliegende Sachverhalt waren unbestritten (pag. 176 f.). Mit Blick auf die rechtliche Qualifikati- on des Unfallgeschehens stellten sich betreffend die zwei unmittelbar aufeinander 13 folgenden Lenkmanöver keine besonders komplexen Sachverhalts- und Rechtsfra- gen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung und die erstinstanzlichen rechtlichen Ausführungen fielen mit achteinhalb Seiten (pag. 179 ff.) resp. drei Seiten (pag. 188 ff.) denn auch vergleichsweise kurz aus. Der Umstand, dass eine einfa- che Konsultation des Gesetzestextes nicht genügte und sich die Vorinstanz veran- lasst sah, sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Ent- schuldbarkeit von vorschriftswidrigem Verhalten auseinanderzusetzen (pag. 188 f.), steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Hätte ein blosser Blick ins Gesetz genügt, hätte sich der Beschuldigte selbst verteidigen können und wäre der Beizug des Wahlverteidigers nicht angemessen gewesen. Auch aus dem Umstand, dass sich die Staatsanwaltschaft nach Erhalt der fundierten ersten Einsprachebegrün- dung veranlasst sah, einen neuen Strafbefehl mit präzisiertem Strafbefehl zu erlas- sen (pag. 43), kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein sol- cher «Loop» ist im Bereich der Massengeschäfte nicht unüblich und kein Indiz für die Schwierigkeit der Strafsache, zumal der zweite Strafbefehl nicht fundamental vom Anzeigerapport (pag. 1ff.) abweicht, sondern lediglich der Sachverhalt präzi- siert wurde. Insgesamt und mit Blick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwie- rigkeiten in anderen Strafverfahren ist die Schwierigkeit der vorliegenden Strafsa- che als Strafverfahren als klar unterdurchschnittlich zu qualifizieren, zumal es letzt- lich einzig galt, einen einzigen Tatkomplex unter einen einzigen Straftatbestand zu subsumieren (2 von 8 Punkten). Zum gebotenen Zeitaufwand ist zu sagen, dass im Vorverfahren keine Einvernah- men stattfanden und die erstinstanzliche Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung drei Stunden dauerte. Gleichwohl galt es seitens Rechtsanwalt B.________ in der Zeit vom 6. Dezember 2021 (Mandatierung) bis 20. Februar 2023 (erstinstanzliche Hauptverhandlung) insbesondere zwei begründete Einsprachen zu verfassen (inkl. Aktenstudium, Konsultation der Rechtsprechung und Rücksprache mit seinem Mandanten), Beweisanträge betreffend die Einvernahme des Beschuldigten und von D.________ sowie zweier sachdienlicher Fotos von der Unfallstelle zu erstel- len, seinen Mandanten auf die Hauptverhandlung vorzubereiten und den Parteivor- trag zu verfassen. Insbesondere angesichts der unterdurchschnittlichen Schwierig- keit der Strafsache und vor dem Hintergrund, dass im Vorverfahren keine Einver- nahmen stattfanden, ist auch der gebotene Zeitaufwand klar am untersten Rand anzusiedeln (1 von 8 Punkten). Nach dem Gesagten beurteilt die Kammer die vorliegende Streitsache mit der Vor- instanz als klar unterdurchschnittlich. Anders als die Vorinstanz geht sie jedoch von einem Ausschöpfungsrad von lediglich 16 % aus (4 [1 + 2 + 1] von 24 [8 + 8 + 8] Punkten). Das maximal angemessene Honorar liegt damit bei CHF 4'583.00 (CHF 500.00 [Sockelbetrag] + CHF 4'083.00 [1/6 Ausschöpfung]) zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Das von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte resp. von der Vorinstanz gesprochene Honorar von CHF 6'032.00 (exkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erweist sich somit als zu hoch. Zu demselben Ergebnis gelangt die Kammer auch, wenn sie auf den als angemessen erachteten Stundenaufwand abstellt (siehe E. III.13.3 hiernach). 14 13.3 Zur Angemessenheit der Höhe der erstinstanzlich gesprochenen Parteientschädi- gung unter Berücksichtigung des konkret geltend gemachten Stundenaufwands (Plausibilitätsprüfung) Rechtsanwalt B.________ machte in der Kostennote vom 20. Februar 2023 insge- samt 19.70 Arbeitsstunden geltend (pag. 152 ff.). Die Vorinstanz vergütete ihm 23.20 Arbeitsstunden (19.70 Stunden + 3.00 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und 0.50 Stunden für die Nachbesprechung; pag. 193). Dazu ist nachstehendes festzuhalten:  Zu den Kontakten mit dem Mandanten Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft sind die fakturierten Kontakte mit dem Mandanten nicht als unangemessen häufig und/oder lang- wierig zu bezeichnen. Es gehört zu den elementaren Pflichten des Verteidi- gers, seinen juristisch unerfahrenen (und daher auf rechtlichen Beistand an- gewiesenen) Mandanten regelmässig über den Verfahrensgang zu informieren und zu dokumentieren, auf Einvernahmen und Gerichtsverhandlungen vorzu- bereiten sowie offene Fragen zu klären. Die für eine wirksame Verteidigung er- forderlichen Kontaktaufnahmen sind denn auch zu entschädigen, sofern sie sich – wie vorliegend – auf das notwendige Mass beschränken. Rechtsanwalt B.________ wies die Kontakte mit seinem Mandanten in der Kostennote vom 20. Februar 2023 (leider) nicht gesondert aus. In seiner Stellungnahme vom 7. November 2023 zu Handen des Obergerichts (E. III.12 hiervor) zeigte er je- doch nachvollziehbar und detailliert auf, dass initial ein notwendigerweise län- geres Telefonat stattfand sowie dass die weitere Kommunikation dazu diente, das Vorgehen mit seinem Mandanten abzusprechen, diesem erläuternde In- formationen zu den Schreiben der Strafverfolgungsbehörden und dem Fort- gang des Strafverfahrens zugehen zu lassen sowie um offene Fragen zu be- antworten. Das blosse Weiterleiten von Dokumenten wurde korrekterweise nicht fakturiert. Die Häufigkeit und Dauer der geltend gemachten schriftlichen, telefonischen und persönlichen Korrespondenz ist nach Ansicht der Kammer nicht zu beanstanden.  Zur Mandatierung (06.12.2021 bis 07.12.2021) Für die Instruktion durch seinen Mandanten, die Dossiereröffnung, ein Tele- fonat mit der verfahrensleitenden Staatsanwältin, die Mandatsanzeige sowie die E-Mailkorrespondenz mit seinem Mandanten machte Rechtsanwalt B.________ 1.50 Arbeitsstunden geltend. Die Dossiereröffnung ist als adminis- trative Tätigkeit bereits im Stundensatz enthalten und daher nicht separat zu vergüten (siehe Ziff. 1 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21.01.2022 analog). Die Kammer schätzt den nicht entschädi- gungswürdigen Arbeitsaufwand für die Dossiereröffnung auf 0.25 Stunden.  Zur Einsprache gegen den ersten Strafbefehl (08.12.2022 bis 24.01.2022) Für das Studium des ersten Strafbefehls und der 30-seitigen Verfahrensakten, die Einsprache vom 15. Dezember 2022, die Ausfertigung der knapp sie- benseitigen Einsprachebegründung vom 24. Januar 2022 inkl. Beweisanträge 15 und Studium der Rechtsprechung sowie die E-Mailkorrespondenz mit seinem Mandanten wies Rechtsanwalt B.________ 7.00 Arbeitsstunden aus. Das ist angesichts des sehr überschaubaren Aktenumfangs und vor dem Hintergrund, dass lediglich ein Tatkomplex unter einen Straftatbestand zu subsumieren war und sich keine besonders anspruchsvollen Sach- und Rechtsfragen stellten (E. III.13.2 hiervor) sehr viel Zeit. Rechtsanwalt B.________ setzte sich in sei- ner Einsprache vom 15. Dezember 2022 vertieft und konzis mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung betreffend die Entschuldbarkeit von vorschriftswid- rigem Verhalten sowie der Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit auseinander, was augenscheinlich einige Arbeitsstunden beanspruchte. Auch arbeitete er gestützt auf das aktenkundige Unfallprotokoll und die von seinem Mandanten erhaltenen Informationen den Sachverhalt auf. Damit veranlasste er die Staatsanwaltschaft, einen neuen Strafbefehl mit präzisiertem Sachver- halt zu erlassen. Mit seinen strukturierten und auf den rechtserheblichen Sach- verhalt beschränkten Ausführungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung sowie den getätigten Berechnungen zum Bremsweg leistete Rechtsanwalt B.________ auch Vorarbeit für die Vorinstanz, welche sich weit- gehend seiner Argumentation anschloss. Rechtsanwalt B.________ verfolgte von Anfang an eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie, der letztlich auch Er- folg beschieden war. Die Kammer erachtet dafür 5.00 Arbeitsstunden als an- gemessen (≙ Kürzung um 2.00 Stunden).  Zur Einsprache gegen den zweiten Strafbefehl (28.02.2022 bis 10.03.2022) Für das Studium des zweiten Strafbefehls, die Ausfertigung der knapp dreisei- tigen Einsprachebegründung vom 10. März 2022 inkl. Beweisanträge, ein Tele- fonat mit seinem Mandanten sowie die E-Mailkorrespondenz mit seinem Man- danten machte Rechtsanwalt B.________ 1.60 Stunden geltend. Nach Ansicht der Kammer erscheinen hierfür lediglich 1.50 Arbeitsstunden angemessen (≙ Kürzung um 0.10 Stunden).  Zur Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (07.12.2022 bis 15.02.2023) Für zwei Telefonate mit der Vorinstanz, die Lektüre der edierten 19-seitigen Strafakten aus dem Parallelverfahren gegen C.________, das Studium der Vorladung inkl. der von seinem Mandanten auszufüllenden Formulare, das Be- sorgen und Einreichen der Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Mandanten, das Stellen eines Fristerstreckungsgesuchs, die Ausarbei- tung eines Beweisantrags betreffend zweier Fotos der Unfallstelle, zwei Tele- fonate mit seinem Mandanten, eine persönliche Vorbesprechung der Haupt- verhandlung, das Verfassen des Parteivortrags sowie die E-Mailkorrespondenz mit seinem Mandanten wies Rechtsanwalt B.________ 9.60 Arbeitsstunden aus. Dieser Vorbereitungsaufwand erscheint der Kammer für ein (schätzungs- weise) 30-minütiges Plädoyer sowie insbesondere unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwalt B.________ die Akten aus dem Vorverfahren kannte und sich in seinen zwei Einsprachebegründungen bereits eingehend mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Aspekten auseinandergesetzt hatte und dafür total 8.60 Arbeitsstunden fakturierte, für einen im Strafrecht erfahrenen Anwalt 16 viel zu hoch. Nicht entschädigungswürdig sind als reine Kanzleiarbeiten so- dann die fakturierten Aufwände für das am 20. Januar 2023 versandte Frister- streckungsgesuch sowie für die mit der Vorinstanz geführten Telefonate. Das Telefonat vom 7. Dezember 2022 erfolgte unmittelbar vor Erhalt der erstin- stanzlichen Vorladung vom 9. Dezember 2022 und dürfte daher zwecks Ter- minabsprache erfolgt sein. Der Zweck des Telefonats vom 18. Januar 2023 ist nicht ausgewiesen, dürfte aber ebenfalls von rein administrativer Bedeutung gewesen sein, zumal sich diesbezüglich keine Verbal in den amtlichen Akten findet. Nach Ansicht der Kammer hätten für die Vorbereitung der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung 4.00 Arbeitsstunden ausreichen müssen (≙ Kürzung um 5.60 Stunden).  Zur Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und zur Nachbe- sprechung Für die Teilnahme an der von 13:30 Uhr bis 16:48 Uhr dauernden Hauptver- handlung inkl. Urteilseröffnung sowie die Nachbesprechung berücksichtigte die Vorinstanz 3.50 Arbeitsstunden. Diese Aufwände sind ausgewiesen. Nach dem Gesagten wäre nach Ansicht der Kammer eine Kürzung der von Rechtsanwalt B.________ eingereichten Kostennote um 7.95 Stunden auf 15.25 Stunden angezeigt gewesen. Entsprechend wäre bei Berücksichtigung der Anzahl Stunden die Parteientschädigung auf CHF 4'458.60 festzusetzen gewesen (Hono- rar von CHF 3'965.00 + Auslagen von CHF 174.80 + Mehrwertsteuer von CHF 318.80). Mit Verweis auf die Ausführungen in Ziff. III. 9. handelt es sich dabei jedoch nur um eine Plausibilitätsprüfung; es ist im Ergebnis von der zuvor errech- neten Entschädigung nach PKV und KAG auszugehen. 13.4 Fazit Dem Beschuldigten ist für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'124.15 auszurich- ten (maximales Honorar gemäss Tarifrahmen von CHF 4'583.00 + Auslagen von CHF 174.80 + Mehrwertsteuer von CHF 366.35). IV. Oberinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 14. Verfahrenskosten 14.1 Rechtliche Grundlagen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob resp. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13.10.2023 E. 3.2.1). 17 14.2 Erwägungen der Kammer Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 900.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Auflegung der Verfahrenskosten zu Lasten von Rechtsanwalt B.________ fällt ausser Betracht. Dieser ist weder Partei des Berufungsverfahrens (E. II.8.3 hiervor) noch hat er das Berufungsverfah- ren und damit die oberinstanzlichen Verfahrenskosten durch anwaltliches Fehlver- halten verursacht. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen auf Aufnahme von Rechtsanwalt B.________ als beschwerter Dritter in das Berufungsverfahren und Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an diesen vollständig sowie mit ihrem Antrag auf Kürzung der erstinstanzlichen Parteientschädigung teilweise (beantragte Parteientschädigung von maximal CHF 3'500.00 resp. beantragte Kür- zung um 11.2 Stunden, gesprochene Parteientschädigung von CHF 5'124.15 resp. entsprechend einer Kürzung um 5.6 Stunden; Differenz von CHF 1'624.15 resp. von 5.6 Stunden). Die Kammer erachtet es als angemessen, dem Kanton Bern hierfür 1/2 der Verfahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend CHF 450.00. Die verbleibenden 1/2 der Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten zur Be- zahlung auferlegt, ausmachend CHF 450.00. 15. Parteientschädigung 15.1 Rechtliche Grundlagen Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (siehe Art. 436 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Ent- schädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staats- kasse die beschuldigte Person einen Anspruch auf Entschädigung hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31.03.2022 E. 5.1). Der Tarifrahmen für Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Bst. b PKV). Im Rechtsmittelverfahren be- trägt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV). 15.2 Erwägungen der Kammer Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 7. Dezember 2023 eine Par- teientschädigung von CHF 2'636.05 geltend (Honorar von CHF 2’418.00 + Ausla- gen von CHF 29.60 + Mehrwertsteuer von CHF 188.45). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens. Die geltend gemachten 9.30 Arbeitsstunden erachtet die Kammer jedoch als übersetzt. Nachfolgende Positio- nen geben Anlass zur Kürzung:  10.03.2023 bis 01.06.2023: Der bis und mit dem Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung geltend gemachte Aufwand von 0.80 Stunden betrifft nicht das oberinstanzliche Verfahren und ist daher nicht zu entschädigen. 18  20.06.2023 bis 07.07.2023: Für das Studium der Berufung der Generalstaats- anwaltschaft inkl. Prüfung von Nichteintretensgründen, die Redaktion der Ein- gabe an das Obergericht sowie die Orientierung des Mandanten erscheinen lediglich 0.75 Stunden angemessen. Es erfolgt eine Kürzung um 0.45 Stunden.  21.09.2023: Der Aufwand von 0.10 Stunden für die Redaktion des Fristverlän- gerungsgesuchs infolge ausserordentlich hoher Arbeitsbelastung und Ferien- abwesenheit ist als administrative Arbeit nicht separat zu vergüten.  24.10.2023 bis 07.12.2023: Für die Redaktion der Stellungnahme zur Berufung und die entsprechende Orientierung des Mandanten erscheinen 6.00 Stunden als ausreichend. Es erfolgt eine Kürzung um 0.40 Stunden. Im Ergebnis wird der geltend gemachte Aufwand von 9.30 Stunden um 1.75 Stun- den auf 7.55 Stunden gekürzt. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte im Umfang von 1/2 als obsiegend zu betrachten ist, ist ihm eine Entschädigung von CHF 1'080.05 auszurichten (Ho- norar von CHF 988.00 + Auslagen von CHF 14.80 + Mehrwertsteuer von CHF 77.25). 19 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. März 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 11. Oktober 2021 an der E.________ (Strasse) in F.________ (Ortschaft), unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'632.50 an den Kanton Bern. II. Der Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als beschwerter Dritter im Beru- fungsverfahren wird abgewiesen. III. 1. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstin- stanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'124.15 ausgerichtet. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 900.00 trägt im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 450.00, der Kanton Bern. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 900.00 trägt im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 450.00, A.________. 4. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberin- stanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'080.05 ausgerichtet. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz 20 Bern, 12. Juni 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 21