33 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beiordnung eines amtlichen Anwaltes ist deshalb sowohl für das vorinstanzliche als auch für das oberinstanzliche Verfahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu tragen. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 34 Die 1. Strafkammer beschliesst: