Die Frage der Vollzugszuständigkeit war von Amtes wegen zu prüfen und ebenfalls von Anfang an aussichtslos, zumal zwischen den Vollzugsbehörden der beiden Kantone auch gar kein Kompetenzkonflikt vorlag und der Beschwerdeführer in keiner Weise aufzeigen konnte, inwiefern er durch die langjährige Zuständigkeit der BVD und deren Handeln gegenüber anderen Betroffenen in gleicher Situation benachteiligt sein sollte. Seine Verlustchancen überwogen seine Gewinnaussichten demzufolge bereits im Moment seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege bei der Vorinstanz deutlich.