59 StGB zu stellen ist. Es war bereits damals klar, dass bei einer solchen Ausgangslage, wie sie sich zwei Jahre nach der ausgesprochenen Verwahrung präsentierte, keine ernsthaften Chancen für die gestellten Beschwerdebegehren bestanden. Nicht anders präsentierte sich diese Lage vor oberer Instanz. Betreffend zwei Rechtsbegehren drängte sich gar ein Nichteintreten auf.