29. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen als mittellos zu qualifizieren. Bezüglich fehlende Aussichtslosigkeit haben bereits die BVD in der Verfügung vom 2. November 2022 einlässlich, nachvollziehbar und unter Heranziehung der einschlägigen Vollzugsakten begründet, weshalb dem Beschwerdeführer bei der ersten Überprüfung der Verwahrung i.S.v. Art. 64b Abs. 1 und 2 StGB weder die bedingte Entlassung gewährt werden kann noch ein Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB zu stellen ist.