Nota bene habe sich die Vorinstanz auf 23 Seiten damit auseinandergesetzt. Aussichtslos sei die Beschwerde nicht bereits darum, weil sie abgewiesen worden sei. Sodann habe die Schweiz die sog. Mandela-Rules unterzeichnet, weshalb entsprechend gerade Verwahrte Anspruch auf einen Anwalt behalten müssten.