32 Bundesgericht habe bereits im Entscheid BGE 123 I 145 E. 2b/cc festgehalten, dass hinsichtlich der Berücksichtigung der Persönlichkeit der betroffenen Partei insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistigpsychische Verfassung massgebend sei (pag. 17 Z. 206 ff., pag. 19 Z. 234 ff.). Die Vorinstanz begründe mit keinem Wort, weshalb die Beschwerde aussichtslos gewesen sein soll. Nota bene habe sich die Vorinstanz auf 23 Seiten damit auseinandergesetzt.