Die Schwierigkeit richte sich nach den Faktoren Kompliziertheit der Rechtsfragen und Unübersichtlichkeit des Sachverhalts (BGE 125 V 32 E. 4b). Ob ein Verfahren schwierig sei, beurteile sich nach einem subjektiven Massstab, weswegen in diesem Zusammenhang insbesondere die Persönlichkeit der betroffenen Partei zu berücksichtigen sei (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b). Gemäss BGE 128 I 225 E. 2.2.5 würden als besondere Schwierigkeiten, welche eine Verbeiständung rechtfertigen können, Gründe in der Person des Gesuchstellers, insbesondere dessen Fähigkeit sich im Verfahren zurechtzufinden, gelten. Das