Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreife, sei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Drohe zwar eine erhebliche, nicht aber besonders schwere Freiheitsbeschränkung, müssten gemäss Bundesgericht (BGE 128 I 225 E. 2.5.2) zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene – auf sich alleine gestellt – nicht gewachsen wäre. Die Schwierigkeit richte sich nach den Faktoren Kompliziertheit der Rechtsfragen und Unübersichtlichkeit des Sachverhalts (BGE 125 V 32 E. 4b).