Er sei auf einen Anwalt angewiesen. Betreffend das vorinstanzliche Verfahren wird vorgebracht, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe die bedürftige Partei Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machten. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreife, sei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten.