Schliesslich sei der Beschwerde vom 5. Dezember 2022 auch keine explizite Begründung zu entnehmen, weshalb die Verfügung vom 2. November 2022 aufzuheben und die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung zurückzuweisen gewesen wäre. Insgesamt habe deshalb von der Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom 5. Dezember 2022 ausgegangen werden müssen (pag. 92 f.). Der Beschwerdeführer macht betreffend das oberinstanzliche Verfahren geltend, er sei gerichtsnotorisch mittellos und seine Begehren nicht aussichtslos. Er sei auf einen Anwalt angewiesen.