Aus dem Umfang des Beschwerdeentscheids könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal ein wesentlicher Teil der Erwägungen auf die Darstellung der rechtlichen Grundlagen und des Sachverhalts im Zusammenhang mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren sowie die Auseinandersetzung mit seinen übrigen Vorbringen entfalle. Selbst wenn sich die SID ausdrücklich zur Sache geäussert habe, sei letztlich – auch angesichts der teilweise wenig substantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers – offensichtlich, dass ihm weder die bedingte Entlassung aus der Ver-