Demnach könne nicht die Rede davon sein, sie habe die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht begründet. Aus dem Umfang des Beschwerdeentscheids könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal ein wesentlicher Teil der Erwägungen auf die Darstellung der rechtlichen Grundlagen und des Sachverhalts im Zusammenhang mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren sowie die Auseinandersetzung mit seinen übrigen Vorbringen entfalle.