31 28. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde müsse in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, weshalb sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren abwies (2022.SIDGS.745 pag. 93). Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2023 ergänzte die Vorinstanz, sie habe die Beschwerde mit Blick auf ihre Erwägungen in der Sache als aussichtslos bezeichnet. Demnach könne nicht die Rede davon sein, sie habe die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht begründet.