O., N 4 zu Art. 103). Per 1. Januar 2023 wurde das FLG durch das Finanzhaushaltsgesetz (FHG) ersetzt, wobei sich die darin enthaltenen Bestimmungen nur marginal von jenen des FLG unterscheiden. An den Leitlinien zur Festsetzung der Verfahrenskosten hat sich – soweit ersichtlich – jedenfalls nichts geändert. Indem Art. 103 Abs. 2 VRPG auf die gesetzliche Gebührenordnung, mithin das FHG sowie das VKD verweist und diese eine genügende gesetzliche Grundlage darstellen, geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl.