ZSJ/BE stütze sich dabei auf Art. 424 StPO, wonach Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten regeln und die Gebühren festlegen würden. Das Verfahrenskostendekret vom 24. März 2010 (VKD/BE; BSG 161.12) sei vom Grossen Rat erlassen worden. Gemäss Art. 69 Abs. 4 KV/BE seien alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des – dem Referendum unterstehenden – Gesetzes zu erlassen. Der kantonale Verfassungsgeber weise somit die Rechtsetzung nach dem Kriterium der Wichtigkeit der Materie in die Form des Gesetzes. Dementsprechend seien Delegationen an den Grossen Rat gemäss Art.