25. Der Beschwerdeführer rügt vorab, es fehle eine gesetzliche Grundlage für Gebühren und Auslagen (pag. 19 Z. 245-267 und pag. 21 Z. 268-289). Die Gebührenverordnung sei vorliegend nicht einschlägig, da das VRPG nicht auf die entsprechende Verordnung verweise. Ausserdem regle das VRPG die Gebühr nicht bereits in den Grundzügen. Da die bernische Verfassung die Delegation der Gebührenbemessung ausdrücklich verboten habe, sei das Erheben von Gebühren formell verfassungswidrig (Art. 69 Abs. 4 KV/BE; pag. 21 Z. 274 ff.).