29 führungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege unter E. 29 hiernach). Nach Auffassung der Kammer wurde folglich das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. 24. Bei diesem Verfahrensausgang wird sodann das prozessuale Eventualbegehren des Beschwerdeführers, wonach der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, hinfällig. IV. Kosten, unentgeltliche Rechtspflege