Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 19. Oktober 2023 stellt der Beschwerdeführer vier neue Rechtsbegehren (pag. 171 f.), welche die Gewährung des rechtlichen Gehörs der anderen Parteien erforderlich machte. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 erneut eine 10-tägige Frist angesetzt, um sich zu zwischenzeitlich eingegangenen Eingaben vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer äusserte sich sodann am 21. Dezember 2023 abschliessend (pag. 243 ff.). Die Zeitabstände, die sich aus der vorstehenden Chronologie ergeben, sind nicht als überdurchschnittlich lang zu qualifizieren.