Auch im oberinstanzlichen Verfahren sorgte der Beschwerdeführer für Verzögerung. Nachdem die Beschwerde am 31. Mai 2023 beim Obergericht eingelangt war, äusserten sich die anderen Parteien schriftlich. Die mit Verfügung vom 4. Juli 2023 angesetzte Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdefürer ungenutzt verstreichen, so dass mit Verfügung vom 3. August 2023 der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt wurde (pag. 103 und 111). Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 19. Oktober 2023 stellt der Beschwerdeführer vier neue Rechtsbegehren (pag.