Am 28. März 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine (aktualisierte) Anwaltsvollmacht ein. Die Vorinstanz wies denn auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) dem Ersuchen des Rechtsdiensts vom 1. März 2023 nicht (hinreichend) bzw. nur verspätet nachgekommen sei und bei dieser Ausgangslage fraglich erscheine, ob die Beschwerde nicht als zurückgezogen gelte und das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden müsse (E. 1.2; 2022.SIDGS.745 pag. 76). Auch im oberinstanzlichen Verfahren sorgte der Beschwerdeführer für Verzögerung.