Die Vorinstanz hat indes zurecht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das Verfahren auch durch sein eigenes Verhalten verzögert habe. So wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung des instruierenden Rechtsdienstes aufgefordert, bis am 2. Februar 2023 eine aktualisierte Vollmacht für das vorliegende Verfahren einzureichen. Nachdem er sich innert der bis am 24. Februar 2023 verlängerten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde er – bzw. der Beschwerdeführer – mit Verfügung vom 1. März 2023 ersucht, bis am 13. März 2023 entweder eine eigenhändig unterzeichnete Anwaltsvollmacht oder ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde im Original einzurei-