28 2024, d. h. rund 15 Monate nach Erlass der Verfügung. Bereits die Vorinstanz verwies mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021, in welchem festgestellt wurde, dass die Dauer in einem Verfahren, in welchem kein neues Gutachten eingeholt wurde, mit etwas weniger als 15 Monaten als nicht mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbar erachtet wurde (E. 4.3). Die Vorinstanz hat indes zurecht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das Verfahren auch durch sein eigenes Verhalten verzögert habe.