SR 101) und Art. 27 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1) hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Behandlung innert angemessener Frist. Aus den genannten Bestimmungen wird rechtsprechungsgemäss das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung abgeleitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1).