Es sei angesichts von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht nachvollziehbar, dass der Kanton Bern die POM (recte: SID) als Durchlauferhitzer im Beschwerdeverfahren dazwischengeschaltet habe, obwohl viele Kantone wie bspw. der Kanton Solothurn die Zeichen der Zeit längst erkannt hätten, so dass dort die Beschwerde direkt ans Verwaltungsgericht erfolge, wenn es um eine Entlassung gehe (pag. 171). In seiner Stellungahme vom 21. Dezember 2023 folgen weitere, generelle Ausführungen zum Beschleunigungsgebot (pag. 245). 23.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art.