4687 Rückseite) abzuwarten, inwieweit die neuen Therapieversuche tatsächlich eine Wirkung entfalten und wie die Behandlungsprognose sich mittelfristig entwickelt. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass im jetzigen Zeitpunkt offensichtlich nicht zu erwarten ist, durch eine stationäre therapeutische Behandlung liesse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Taten begeg-