22.4 Die BVD und die Vorinstanz erwogen zutreffend, dass gestützt auf die vorliegenden Entscheidgrundlagen, insbesondere den unverändert hohen Behandlungs- bzw. Veränderungsbedarf bei hohem Rückfallrisiko und geringen Beeinflussbarkeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich im aktuellen Zeitpunkt mittels Durchführung einer Massnahme nach Art. 59 StGB der Rückfallgefahr begegnen liesse. Alleine der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er sich sehr wohl auf eine Therapie einlassen wolle und regelmässig und verlässlich an Therapiesitzungen teilnehmen werde, vermag diesen Umstand nicht zu ändern.