22.3 Gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nachträglich anordnen, wenn deren Voraussetzungen bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens alle zwei Jahre, ob bei einer verwahrten Person die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB gegeben sind und beim Gericht entsprechend Antrag zu stellen ist.