__ zu verweisen. Wie erwähnt bleibe abzuwarten, wie sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Therapiemotivation (Vollzugsakten Nr. 1532/14 Bd. 14 pag. 5014, 5119 f., 5250, 5253, Beschwerde Z. 140 ff., 154) im Rahmen des im Januar 2023 begonnenen Behandlungsversuchs bzw. im Anschluss daran entwickeln werde. Es erscheine ohne Weiteres verhältnismässig, wenn die BVD darauf verzichten würden, beim zuständigen Gericht Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB zu stellen. 22.3 Gemäss Art.