Die Vorinstanz erwog, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Ausgangslage hinsichtlich der (Un-)Therapierbarkeit seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2021 entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert haben sollte. Vielmehr sei nach wie vor von der Aussichtslosigkeit von therapeutischen Massnahmen bzw. von einem unverändert hohen Behandlungs- bzw. Veränderungsbedarf bei hohem Rückfallrisiko und geringer Beeinflussbarkeit auszugehen und auf die entsprechenden Feststellungen von Prof. Dr. med. C.________ zu verweisen.