Dies spreche einem Behandlungsversuch im Rahmen einer ambulanten Therapie nicht entgegen, indem damit die Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers im aktuellen Setting erneut überprüft werden könne (2022.SIDGS. 745 pag. 11). 22.2 Die Vorinstanz erwog, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Ausgangslage hinsichtlich der (Un-)Therapierbarkeit seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2021 entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert haben sollte.