26 vereitle. Beim Beschwerdeführer fehle es demnach mangels aktueller therapeutischer Beeinflussbarkeit an einer günstigen Behandlungsprognose, weshalb die BVD davon absehen würden, dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB zu unterbreiten. Dies spreche einem Behandlungsversuch im Rahmen einer ambulanten Therapie nicht entgegen, indem damit die Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers im aktuellen Setting erneut überprüft werden könne (2022.SIDGS.